Спереводом текста) was ist recht? das recht besteht aus normen. die rechtsnormen sollen das zwischen­menschliche verhalten regeln. so lautet artikel l absatz l des grundge­setzes der brd: „die würde des menschen ist unantastbar. sie zu achten und zu schützen ist die verpflichtung aller
staatlichen gewalt". ich habe also ein recht auf achtung meiner menschenwürde. ebenso ergibt sich jedoch daraus auch für mich die pflicht, die würde anderer menschen zu achten. das zusammenleben der menschen erfordert solche regeln. im gegensatz zum tier ist der mensch nicht instinktgesteuert. das
neugeborene muss erst einmal lernen. es lernt von seinem betreuer. unser zusammenleben be­ruht zu einem großteil auf den erfahrungen unserer vorfahren. sie haben ihre sitten an die folgenden generationen weitergegeben. so entwickelten sich einerseits geschriebene gesetze, andererseits das
gewohnheitsrecht. das gewohnheitsrecht veränderte sich mit der zeit, jedoch ebenso gültig­keit besaß wie das geschriebene recht. rechtliche normen betreffen einerseits den privaten, andererseits den öffentlichen lebensbereich. privatrechtliche normen regeln die bezie­hungen zwischen rechtlich
gleichrangigen rechtssubjekten, zum beispiel zwischen vermieter und mieter, zwischen käufer und verkäufer oder zwischen arbeitgeber und arbeitnehmer. der begriff privatrecht ist ein historischer begriff. er geht auf das „ius privatum" des alten römischen rechts zurück. das privatrecht regelt also
die beziehungen der bürger un­tereinander und ist für das gesamte gesellschaftliche leben von großer be­deutung. das öffentliche recht regelt die beziehungen zwischen dem staat (oder auch einer gemeinde) und dem einzelnen bürger. eine instanz der öffentlichen gewalt kann etwas „anordnen",
„genehmigen" oder „verbieten", kann bei­spielsweise sozialhilfe „bewilligen", eine steuer „erheben" oder zur bundes­wehr „einberufen". zum öffentlichen recht gehören auch rechtliche ver­hältnisse zwischen verschiedenen trägern der öffentlichen gewalt (z. b. zwischen bund und ländern). die
hauptgebiete des öffentlichen rechts sind das staatsrecht oder das verfassungsrecht, das verwaltungsrecht, das völkerrecht, das strafrecht und das prozessrecht.

dgrigoref dgrigoref    1   07.10.2019 15:40    86

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